Urteil: Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätung

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Ausgleichszahlungen durch Airlines für Verspätungen sind geregelt. Ob ein Schadensersatz für zusätzliche Übernachtungskosten damit verrechnet werden muss, hat nun der BGH verhandelt. Ergebnis: Reisende haben bei Flugverspätungen keinen Anspruch darauf, Ausgaben – für Hotelkosten oder einen Mietwagen – zusätzlich erstattet zu bekommen. 

Flugpassagiere, die wegen erheblicher Verspätung eine Ausgleichszahlung der Fluggesellschaft erhalten, müssen sich diese auf weitere Schadensersatzforderungen anrechnen lassen. Dieses Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof verkündet. Damit wurden die Klagen mehrerer Flugreisender endgültig abgewiesen, die zusätzlich zur Ausgleichszahlung Ersatz für Hotelkosten und Mietwagen einklagen wollten.

Die konkreten Fälle

Es ging um zwei ähnlich gelagerte Fälle mit Abflughafen Frankfurt am Main. Einmal um eine bei DER Touristik gebuchte Pauschalreise nach Las Vegas (USA) und einmal um einen Flug mit Air Namibia nach Windhoek mit anschließender Safari. In beiden Fällen kamen die Passagiere mit einem Tag Verspätung am Ziel an. Die Forderungen der Kläger etwa für Hotelkosten und Mietwagen sind dabei jeweils geringer als die 600 Euro pauschale Entschädigung pro Person.

Der BGH entschied: Eine Überkompensation von Ansprüchen ist ausgeschlossen. Daher sei eine gegenseitige Anrechnung vorgesehen, die Passagiere bekommen jeweils 600 Euro. Eine Vorlage der Fälle beim EuGH sei nicht notwendig, weil das EU-Recht mit der seit Ende 2015 geltenden Pauschalreiserichtlinie in dieser Frage eindeutig geworden sei.

Der Anwalt eines Betroffenen, Holger Hopperdietzel,, betonte noch vor dem Urteil:  „Meiner Meinung nach sorgt die Entschädigungszahlung aus der EU-Verordnung dafür, dass der so genannte immaterielle Schaden wie das lange Warten und der Ärger am Flughafen entschädigt werden soll. Daneben sollten meine Mandanten aber auch den materiellen Schaden erstattet bekommen, sprich die Unterkunftskosten.“