Nachhaltige Versicherungsprodukte zwischen EU-Taxonomie und Datenknappheit

Quelle: mohamed_hassan / Pixabay

Die EU-Taxonomie ist zweifelsohne ein wichtiger Meilenstein hin zu nachhaltiger investierten Investmentportfolios. Unternehmen sollten die neuen Vorschriften jedoch nicht nur als weitere statische Reportingvorschrift behandeln, sondern bewusst an Erhebungs- und Verarbeitungsprozessen arbeiten. Ein Gastbeitrag von Christian Kupper, Solution Manager „Financial Transformation“, und Timo Biskop, Fokusbereichsleiter des German Sustainability Networks und Doktorand am Institut für Versicherungswissenschaften der Universität Leipzig.

Nachhaltigkeit ist zu einem Normativ für alle Branchen geworden. Der Fokus liegt dabei längst nicht mehr nur auf dem produzierenden Sektor mitsamt unmittelbar ableitbaren Faktorgrößen wie bspw. CO2-Emissionen, Wasserverschmutzung u. ä. Künftig wird Nachhaltigkeit auch wie selbstverständlich in das Produktdesign der Banken- und Versicherungswelt einziehen (müssen). Die Kernfrage dabei ist der jeweilige (Verwendungs-)Zweck des Finanzprodukts und die damit verbundene Klassifizierung:

  • Wozu wird ein Darlehen benötigt?
  • Was ist das versicherte Objekt?
  • Wie Nachhaltig ist der Emittent einer Anleihe (Unternehmen/Land) aufgestellt?

Von qualitativer Selbstverpflichtung zu quantitativen, überwachten Verfahren

Wie ist es also möglich, Nachhaltigkeit in einem standardisierten Verfahren zu messen und Investitionsentscheidungen daraus abzuleiten? Welche regulatorische Autorität sollte diese Standards setzen und überwachen? Weltweit begrüßen wir die Schaffung von standardsetzenden Entitäten im Kontext nachhaltiger Investment- und Finanzprodukte – von der Hong Kong Green Finance Association über die britische Financial Conduct Authority bis hin zur Weltbank (IFC) und zahlreichen weiteren Instituten. Mit Blick auf Europa ist nunmehr die 2020 verabschiedete EU-Taxonomie zu betonen. Sie ist ein direktes Kind der Klimakonferenz von Paris im Jahr 2015. Während sich die globale Presse auf das plakative Ziel, die Erderwärmung auf max. 2 Grad über dem präindustriellen Niveau zu limitieren, konzentrierte, ging der Halbsatz „…and to adjust the financial flows accordingly“ im Presse-Echo unter.

Nur fünf Jahre später präsentiert die EU ein Regelwerk bestehend aus mehreren Standards wie z.B. der EU-Taxonomie als solches und den Entwurf von Rahmenbedingungen für den neu zu schaffenden EU Green Bond Standard. Parallel wurde zudem der EU Green Deal verabschiedet, der die Förderung von nachhaltigen Investments in Höhe von 1 Billion Euro über Kredite durch die Förderbanken vorsieht. Versicherungsunternehmen und andere Anleger, die nach Art. 6 der Taxonomie unter die „Sustainable Finance Disclosure Regulation“ oder nach Art. 8 unter die „Non-Financial Reporting Directive“ (zukünftig „Corporate Sustainability Reporting Directive“) fallen, müssen ihre Anlagen entsprechend klassifizieren.

Abbildung 1: Klassifizierungslogik für Finanzprodukte nach der EU Taxonomie; Quelle: SAP

Die erste Frage bzgl. der Investmententscheidung wäre demnach, ob das Investment zu einer Gruppe von zertifizierten „grünen“ Finanzprodukten wie bspw. dem EU Green Bond Standard (EU-GBS) oder den Green Bond Principles der ICMA (International Capital Market Association) gehört? Da viele dieser Vorschriften nur wenige Monate alt oder noch im Entwurfsstadium sind, werden diese Anleihen auch in der nahen Zukunft nur zu einem sehr kleinen Teil in den institutionellen Investmentportfolios repräsentiert sein (können).

Somit wird die zweite Frage relevant: „Ist der Verwendungszweck („Use of Proceeds“) der Erlöse des Finanzprodukts bekannt?“ Ist dies der Fall, schließt sich die dritte Frage an: „Folgt der Verwendungszweck des Investments einem Nachhaltigkeitsziel der EU und ist die Geschäftsaktivität Teil der EU-Taxonomie?“

Gegenwärtig hat die Europäische Kommission im am 21.04.2021 veröffentlichten delegierten Rechtsakt Kriterien für den Klimaschutz und die Anpassung der Wirtschaft an den Klimawandel veröffentlicht. Weitere Kriterien sollen zum Ende des Jahres veröffentlicht werden:

  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Die nachhaltigen Geschäftsaktivitäten bestimmt die EU entlang der NACE-Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der EU. Im Fall, dass kein Verwendungszweck existiert, ist die Bewertung auf Basis der allgemeinen Geschäftsaktivitäten des Emittenten durchzuführen. Hier können die offengelegten Kennzahlen der Realwirtschaft in Zukunft über Ableitungen und Zuordnungen in ein Nachhaltigkeitsmodell integriert werden.

Auswege aus der Datenknappheit

Im Kontext einer Modellierung nachhaltiger Investmentopportunitäten muss jedoch deutlich von der Knappheit notwendiger Daten gesprochen werden. Stammdatenanbieter folgen indessen nicht direkt der EU-Klassifizierung; Thomson Reuters (Refinitiv) u.a. haben über die Jahre eine eigene Klassifizierung entwickelt. Dem Anwender bleibt also bis auf weiteres nichts anderes übrig, als ein eigenes Zuordnungsregelwerk auf Basis von vorhandenen Informationen auf die NACE-Klassifizierung zu entwickeln.

Die Aufgabe ist somit kein reines Reportingproblem, vielmehr müssen Unternehmen den Prozess der Datenbeschaffung auditierbar „modellieren“. Die Nutzung eines entsprechenden Modellierungstools bietet gegenüber dem reinen Reportingansatz zudem einen weiteren Vorteil: den der Zukunftssicherheit bei einer Vielzahl potenzieller Erweiterungen in den Anforderungen. Noch schwieriger wird es im nächsten Schritt: Unternehmen werden in der Realität eine Mischung von Taxonomie-konformen und Nicht-Taxonomie-konformen Geschäftsaktivitäten verfolgen, z.B. ein Energieunternehmen, welches Strom aus Windkraft (konform) und auch aus Kernkraft (nicht-konform) am Markt anbietet. Hier ist der Investor auf die Berichte und Veröffentlichungen der Emittenten angewiesen.

Abbildung 2: Taxonomieklassifizierung eines Beispielportfolios; Quelle: SAP

Ein Investment benötigt somit weitere, schwierig zu beschaffende Stammdaten, um das Taxonomie-Reporting überhaupt erst zu ermöglichen. Anders als bei eindeutig mit einem Risk-Based-Capital-Modell unterlegte Ratinginformationen von renommierten Ratingagenturen sind hierbei vermutlich Annahmen oder Ableitungen zu formulieren. Nicht standardisierte Asset Klassen, z.B. die aufgrund der höheren Verzinsung beliebten Infrastrukturinvestments und andere alternative Investments, machen die Anwendung der Taxonomie zum ersten Januar 2022 zumindest nicht einfacher. Die (notwendige) Lernkurve wird allerdings entsprechend steil sein.

Fazit

Die EU-Taxonomie ist zweifelsohne ein wichtiger Meilenstein hin zu nachhaltiger investierten Investmentportfolios. Unternehmen sollten die neuen Vorschriften jedoch nicht nur als weitere statische Reportingvorschrift behandeln, sondern bewusst an Erhebungs- und Verarbeitungsprozessen arbeiten. Denn aktiv modellierte Nachhaltigkeitsprozesse erlauben die ständige Anpassung und Verbesserung der Modelle und liefern gleichzeitig wertvolle Portfoliosteuerungsinformationen. Es ist ferner zu erwarten, dass zukünftig Verbesserungen in den Bereichen „Soziales“ und „Wohlverhalten“ seitens des Gesetzgebers gefordert werden. Hier gilt es, Synergie-Effekte zu heben. Global agierende Unternehmen müssen parallel ggfs. weitere Reporting-Anforderungen erfüllen. Die bei der Modellierung der EU-Taxonomie gewonnenen Erfahrungen können hier unmittelbar in die Modellierung von künftigen Bank- und Versicherungsprodukten einfließen. Im Ergebnis könnte der Finanzsektor durch frühe Standardisierungsbemühungen direkt auf ALLE anderen Branchen Einfluss nehmen.

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