Gestundete Einstandszahlungen bei Agenturübernahmen: Steuerliche Risiken beim späteren Ausscheiden

Bei der Übernahme einer Versicherungsagentur oder eines Vertreterbestands wird häufig ein wirtschaftlicher Wert übertragen: ein vorhandener Kundenbestand, eine eingeführte Agentur, laufende Vertragsbeziehungen, regionale Bekanntheit oder eine bestehende Vertriebsstruktur. Für diesen Vorteil kann ein Übernahmepreis, eine Einstandszahlung oder ein Agenturwert vereinbart werden. In der Praxis erscheint eine solche Vereinbarung besonders attraktiv, wenn der Betrag nicht sofort zu zahlen ist. Stattdessen wird die Einstandszahlung gestundet. Am Ende des Vertretervertrags soll sie mit einem möglichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB verrechnet werden. Ein Gastbeitrag von Thomas Schneider und Dr. Christian Sielaff.

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