Urteil: Keine Leistung nach Unfall und Reisewarnung

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Ein missglückter Urlaub kann immer wieder mal passieren. Allerdings ist dies noch lange kein Fall für den Versicherer, wie ein aktuelles Urteil belegt. Ein Jurist hatte nach einem Unfall während seines Urlaubes in den Dolomiten seinen Reiseversicherer verklagt. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage jedoch ab (Az.: 174 C 6951/20).

Im konkreten Fall hatte der Advocat am 1. März 2020 vor, mit seiner Gattin eine Langlauftour von Hotel zu Hotel zu wandern mit einem anschließenden einwöchigen Erholungsurlaub auf einer Hochalm. Allerdings stürzte er während der Tour mit seinem Rücken auf die Ski – der Urlaub war damit beendet. Hinzu kam eine coronabedingte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung trug der Anwalt vor, ihm stünden aus der Reiserücktrittsversicherung „ungenutzte Teilleistungen“ aus der ersten Urlaubswoche in Höhe von 835 Euro zu sowie eine geleistete Anzahlung über 850 Euro. Zudem sei er wegen der Reisewarnung sowie der innerdeutschen Reiseverbote von seiner Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge befreit.

Die zuständige Amtsrichterin wies die Klage indes ab mit der Begründung, dass der Kläger keinen Nachweis über eine „schwere Erkrankung“ führen konnte. Zudem habe keine „tatsächliche Untersuchung“ durch einen Arzt stattgefunden – weder in Südtirol noch in Deutschland. „Die Art der Erkrankung sowie ihre Folgen“ könnten somit nicht beurteilt werden, so das Gericht weiter. Zudem habe es sich bei der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes um kein Reiseverbot gehandelt. Das Urteil des Amtsgerichts ist inzwischen rechtskräftig.

Autor: VW-Redaktion

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