Vertrieb: Krankentagegeld als Wirkstoff gegen schlechte Zeiten

Quelle: Bild von Ajale auf Pixabay

Im Jahr 2000 durfte ich – damals erst seit drei Jahren überhaupt in der Versicherungswirtschaft tätig – in Kassel erstmals zur „Aktuellen Rechtsprechung zur Krankentagegeldversicherung“ referieren. Der Unterhaltungswert der gut besuchten Veranstaltung war teilweise unfreiwilliger Natur. Widrige organisatorische Umstände führten dazu, dass das Seminarhotel vom Veranstalter danach nie mehr genutzt wurde; allein die Heiz- und Klimasituation dürfte im Nachgang zur Veranstaltung zu Arbeitsunfähigkeit bei zahlreichen Teilnehmern geführt haben.

Der damals spontane Vertretungsjob hat sich auf inzwischen zwei Jahrzehnte verlängert. Eine gewisse Abenteuerlichkeit ist geblieben: Sowohl buchstäblich, wenn z.B. ein Mitreferent im Jahr 2007 in Mannheim von der Rückseite der Seminarbühne stürzte, die nur durch einen Vorhang „gesichert“ war (zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit kam es in diesem Fall glücklicherweise nicht – es hätte sich dann jedoch die Frage nach einem Regress gegen den Hotelbetreiber angeschlossen).

Aber vor allem auch inhaltlich, weil die Fragen zur Krankentagegeldversicherung in diesen zwanzig Jahren nicht dieselben geblieben sind, sondern sich immer – und in den letzten Jahren mit hohem Tempo – weiterentwickelt haben. Dabei ist erste alte Frage so einfach wie umfassend: „Was ist, wenn Sie krank werden und nicht mehr arbeiten können?“ Der mit der Erwerbstätigkeit erzielte monetäre Verdienst ist Dreh- und Angelpunkt der wirtschaftlichen Lebensplanung. Fällt er aus, können die sozialen Folgen gravierend sein und die wirtschaftliche Existenz des Erwerbstätigen und die seiner Familie bedrohen.

Die Lösungen, die die Versicherer in ihren Bedingungen geschaffen haben, sind so flexibel und weitgefächert wie das berufliche Leben. Die individuelle berufliche Lebensplanung spielt deshalb bei der Wahl der Krankentagegeldversicherung eine wichtige Rolle.

Im Jahr 2016 hat der BGH die bis dahin geltenden Regelungen zur Angleichung von Krankentagegeld und erzieltem Nettoeinkommen aus Transparenzgründen für unwirksam erklärt. Seitdem haben die Versicherer mit Ergebnissen von unterschiedlicher Qualität versucht, ihre Vorstellungen davon, wie sie das zu versichernde Einkommen – aber eben auch die Leistung im Versicherungsfall – berechnen, in ihren AVB offenzulegen. Der Umfang der Definitionen des Nettoeinkommens überschreitet den der primären Leistungsbeschreibung z.T. bei Weitem – und nicht jede Definition passt auf jeden beruflichen Sachverhalt.

Was ist z.B. mit Abschreibungen, im Krankheitsfall weiterlaufenden Kosten, Leasingraten für den Firmen-PKW? Die AVB der Versicherer machen einen Gestaltungskonflikt deutlich, den man als „Exaktheit vs. Geschwätzigkeit“ kennzeichnen könnte. Und ist der Versicherte einmal in die Falle des herabgesetzten Tagessatzes geraten, kommt er dann ohne Gesundheitsprüfung wieder heraus? Auch dafür bieten die Versicherer verschiedene Lösungen an – oft von Fristen flankiert, deren Einhaltung eine gewisse Sportlichkeit beim Tempo der Erstellung von Steuerunterlagen voraussetzt – aber vor allem erst einmal die Kenntnis vom Lauf der Frist überhaupt.

Es gibt definitiv keinen schlichten „Dreisatz“ von Krankentagegeldsatz, Karenzzeit und Beitrag mehr, der zu einer für jeden Kunden geeigneten und eindeutigen Lösung führen würde. Vielmehr bedarf es auf der Basis der geäußerten Kundeninteressen eines umfassenden Vergleichs der Leistungsversprechen der Versicherer. Damit das Abenteuer der Krankentagegeld-Beratung nicht zu Abstürzen führt, ist also eine solide Kenntnis der Klippen, Überraschungen und Grenzen erforderlich.

Und um den Absturz-Fall fortzuführen: Nach neuester Rechtsprechung des OLG Düsseldorf könnte der Krankentagegeld-Versicherer des von der Bühne gestürzten Referenten beim Betreiber des Hotels Regress nehmen, wenn er sich die Schadensersatzansprüche seines Versicherten abtreten lässt – die Abtretung wiederum soll aber nur rechtswirksam möglich sein, wenn der geschädigte Versicherte hierzu umfassend von dritter Seite beraten wurde.

Autor: Markus Sauer, Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, Generali Deutschland AG

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der aktuellen Juli-Ausgabe des E-Magazins Der Vermittler.

Quelle: VVW GmbH

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