Keine Rentenversicherungspflicht bei Maklerpool

Bildquelle: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Das Sozialgericht Lüneburg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler nicht wegen seiner Zusammenarbeit mit einem Maklerpool rentenversicherungspflichtig ist. Beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW stößt das Urteil erwartungsgemäß auf Zustimmung.

Im Ergebnis des Urteils wurde festgestellt, dass der klagende Versicherungsmakler nicht rentenversicherungspflichtig ist, nur weil er den Großteil seiner Verträge über einen Pool abwickelt, so der AfW. So hebe das Urteil „doch klar die Vorteile einer Zusammenarbeit mit Maklerpools – eingeschlossen hierbei ausdrücklich auch Verbünde und Genossenschaften – hervor und zeigt auf, dass die Unabhängigkeit der kooperierenden Maklerinnen und Makler in einer solchen Zusammenarbeit sehr klar geregelt und gewährleistet ist“.

„Immer wieder sehen wir Versuche, die Zusammenarbeit mit Maklerpools und Verbünden schlecht zu reden. Von der Gefahr einer angeblichen Abhängigkeit ist da unter anderem regelmäßig die Rede. Dem stehen nun neben den klar objektiven Argumenten auch eindeutige, gegenteilige Worte einer Gerichtsentscheidung entgegen.“

Norman Wirth, AfW-Vorstand

Zudem sei damit „gerichtlich das bestätigt, was der AfW – gegen manche Stimmen am Markt – ständig hervorhebt. Mit solchen Dienstleistern ist die Arbeit gerade von vielen Einzelkämpferinnen und -kämpfern und von kleineren, mittelständischen Unternehmen in der Branche noch händelbar und können sie ihre Tätigkeit fortführen bzw. sich stärker auf das Kerngeschäft der Beratung und Vermittlung konzentrieren. Das bedingt die Fülle der regulatorischen Anforderungen, der notwendigen IT-Voraussetzungen und der gegenüberstehenden Marktmacht von Produktgebern. Pools und Verbünde sind Garant für die Unabhängigkeit.“

Im konkreten Falle hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) per Bescheid eine Rentenversicherungspflicht des Maklers festgestellt, da er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte sowie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sei.

Das Sozialgericht Lüneburg stellte dabei fest, dass der betroffene Makler nicht auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber, also den Pool, tätig ist. Insbesondere bestünde eine Bindung in dem Sinne, „dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fonds Finanz zur Verfügung gestellt werden, nicht, und zwar weder rechtlich noch faktisch“. Das Gericht bezog sich auf die klare Vertragsgestaltung, die eindeutig von Handelsvertreterverträgen – wie sie zum Beispiel von Strukturvertrieben oder Ausschließlichkeitsorganisationen verwandt wird – abweicht.

Autor: VW-Redaktion

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