„In aller Deutlichkeit“: Axa weist Vorwurf falscher PKV-Beitragserhöhungen zurück und zieht zum BGH

Bundesgerichtshof (BGH) urteil zur BU. Quelle: BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) sollte einen eigenen PKV-Senat gründen. Wieder landet eine Beitragserhöhung der Privaten in Karlsruhe, und wieder geht es um viel mehr. Der Anwalt Ilja Ruvinskij hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ein Urteil gegen die Axa erstritten, der Versicherer habe seine PKV-Beitragserhöhung nicht ordnungsgemäß begründet. Die Axa ist der „festen Überzeugung“, die Anpassungen „ordnungsgemäß durchgeführt“ zu haben. Das letzte Wort hat Karlsruhe.

Es ist alles wie beim Treuhänderprozess, ein Anwalt im Namen der Kunden und ein Versicherer, der praktisch für die ganze Branche spricht. Ruvinskij hat vor dem OLG Köln argumentiert, dass die Axa ihre Beitragserhöhungen nicht korrekt begründete, das Gericht folgte dieser Ansicht. Das ist ein Problem für die gesamte Branche, denn neben der Axa sind „zahlreiche Verfahren gegen die DKV und vereinzelt gegen kleinere Versicherungsgesellschaften“ auf dem Weg, wie der Anwalt gegenüber VWheute erklärte. Er spricht von Milliardenkosten für die Branche.

Vorher wird es nach Karlsruhe zum BGH gehen, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zudem habe das OLG Köln der AXA „in vielen Punkten Recht gegeben“, wie der Versicherer schreibt. Um „eine höchstrichterliche Entscheidung mit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhalten“, hat die Axa gegen dieses Urteil Revision zum BGH eingelegt, die das OLG zuließ.

Gesetzt unklar?

Der Versicherer weist „in aller Deutlichkeit zurück“, dass Beitragsanpassungen nicht korrekt erfolgt seien. Das gelte sowohl für den „Eindruck wie auch den Vorwurf“. Das Unternehmen habe „stets gemäß den gesetzlichen Anforderungen informiert“ und auch die Kalkulation sei sauber. Es wurde sich konsequent an die Vorgaben des § 203 Absatz 5 VVG gehalten.

Nach dem Gesetz müssen Versicherer ihren Kunden bei Beitragsanpassungen die hierfür „maßgeblichen Gründe“ mitteilen. Dies wäre eine Veränderung der Leistungsausgaben oder der Sterbewahrscheinlichkeit, erklärt die Axa. Der Auslöser nahezu aller Beitragsanpassungen in der Vergangenheit war „allein die Entwicklung der Leistungsausgaben“, diesen „maßgeblichen Grund“ habe man den Kunden „stets mitgeteilt“. Weitergehende Forderungen, etwa nach der Nennung der auslösenden Faktoren, lassen sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen, argumentiert der Versicherer.

Diese Auffassung bestätigte zuletzt auch das OLG Celle, das Urteil dort sei bereits rechtskräftig. Fünf weitere OLG haben „ebenfalls bereits signalisiert“, dass sie die Mitteilungen für wirksam halten.

OLG-Déjà-vu

Es ist alles wie beim Treuhänderprozess, selbst die streitenden OLGs sind dieselben. Das OLG Celle urteilt zu Gunsten der Versicherer, sei es beim Treuhänder oder der Frage nach homosexuellen Eltern in der PKV, das OLG Köln stellt sich auf die Seite der Verbraucher. Der Ort des Gerichts ist alles andere als unerheblich.

„Die Axa-Sachen landen in der zweiten Instanz immer beim 9. Senat, der zuständig ist für Versicherungsrecht. Da sämtliche Beitragserhöhungen aus den besagten Jahren für die relevanten Tarife identisch gewesen sind, gehen wir davon aus, dass der Senat die mit der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auch auf die anderen Verfahren anwenden wird“, erklärt Ruvinskij nachvollziehbar.

Die Axa weist dagegen darauf hin, dass das ergangene Urteil eine Einzelfallentscheidung sei und nur zwischen ihrem Haus und dem klagenden Versicherungsnehmer“ gelte. Dennoch will der Versicherer eine „höchstrichterliche Entscheidung mit Rechtssicherheit für alle Beteiligten“.

Wenn die Axa in dem Prozess verliert, wird die Rechtssicherheit dafür sorgen, dass sich jeder Anwalt auf die Suche nach den rund 1,5 Millionen Axa-PKV-Kunden machen wird. Die Versicherer mit ähnlichen Begründungen würden folgen. „Im Moment führen wir zahlreiche Verfahren gegen die DKV und vereinzelt gegen kleinere Versicherungsgesellschaften“, erklärt Ruvinskij. Es liegt in den Händen des BGH in Karlsruhe.

Autor: Maximilian Volz

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