Endgültiges Aus für Deutsche Steuerberater-Pensionskasse

Gebäude der Finanzaufsicht Bafin: Bildquelle: Kai Hartmann Photography / BaFin

Nun ist es amtlich: Die BaFin hat gemäß § 234f Absatz 4 Satz 2 VAG die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG mit Bescheid vom 6. Februar 2020 widerrufen. Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der BaFin unzureichend war.

Der Bescheid ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 bestandskräftig geworden. Der Betrieb des Versicherungsgeschäfts ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Straftat dar. Gemäß § 304 Absatz 5 VAG darf die Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen. Damit ist die Pensionskasse faktisch im Run-Off.

Die Pensionskasse ist nicht Mitglied von Protektor. Leistungskürzungen müssen zunächst vom Arbeitgeber ab Eintritt des Versorgungsfalles ausfinanziert werden. Aufgrund des Entzugs der Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes können Arbeitgeber die Kürzung auch nicht durch Mehrbeiträge des Versicherungsvertrages ausgleichen. Erst bei Insolvenz des Arbeitgebers greift die neue gesetzliche Regelung im Betriebsrentengesetz zum Schutz der gekürzten Anwartschaft durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Hier gilt zusätzlich, dass sowohl der Versorgungsberechtigte selbst wie auch die Anwartschaft/Rente unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes fallen muss. Da bei der Steuerberater-Pensionskasse beispielsweise auch selbstständige Steuerberater ihre eigene Versorgung gedeckt haben, greift bei ihnen nicht der PSV-Schutz.

Autor: VW-Redaktion

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