Urteil zur BSV: Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten der Axa
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Bundesgerichtshof, Nordgebäude. Quelle: BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um die Betriebsschließungsversicherung heute zugunsten der Axa Deutschland entschieden. Der IV. Zivilsenat entschied, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer BSV wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.

Mit dem Urteil haben die Richter demnach eine Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setze der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus, begründen die Bundesrichter ihre Entscheidung. Allerdings habe das OLG Schleswig zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Demnach bestehe der Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich laut BGH aus dem Katalog, „der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.“

„Die heutige BGH-Entscheidung bestätigt: Corona ist nicht versichert, wenn es in der Liste versicherter Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt ist. Das Urteil bringt damit Rechtssicherheit für Verträge mit identischen Klauseln. Grundsätzlich können wir die Enttäuschung von Gastronomen und Hoteliers verstehen, wenn Versicherer Zahlungen ablehnen. Versicherer können aber nur das bezahlen, was versichert ist.“

Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV):

„Mit der Entscheidung werden die Versicherer deutlich gestärkt in die noch laufenden Auseinandersetzungen mit ihren Versicherungsnehmern gehen. In den allermeisten Fällen sind die Klauseln in den Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung mit den Klauseln identisch, über die der Bundesgerichtshof zu befinden hatte. Auch in diesen Fällen werden die Instanzgerichte der Einschätzung des Bundesgerichtshofs folgen und eine abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger annehmen müssen. Vielen Klagen wird damit die Grundlage entzogen sein, was für Erleichterung bei den Versicherern sorgen dürfte,“ erläutert Andreas Schmitt, im Versicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Allerdings habe der BGH auch „klargestellt, dass die Betriebsschließungsversicherung nicht nur Versicherungsschutz gegen Schließungsanordnungen zur Bekämpfung einer gerade aus dem versicherten Betrieb selbst erwachsenden Infektionsgefahr bietet, sondern auch flächendeckend angeordnete Schließungen, wie sie im Frühjahr 2020 bundesweit verhängt wurden, versichert sein können. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf ‚Erreger im Betrieb‘ ließen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erkennen. Dem Argument der Versicherer, dass eine Betriebsschließungsversicherung nur bei ‚intrinsischen Infektionsgefahren‘ Versicherungsschutz biete, hat der BGH den Boden entzogen“, ergänzt Rechtsanwältin Julia Degen von Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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Autor: VW-Redaktion

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